AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge in Bezug auf die Anmietung von Kraftfahrzeugen und von Dienstleistungen der Firma Mayflair Eventcars. Die Beförderung und sonstige Dienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Mit Annahme der schriftlichen oder mündlichen Oldtimeranfrage bekommt der Interessent eine Auftragsbestätigung mit allen erforderlichen Angaben zugesandt. Die Zusendung erfolgt entweder per Brief, per Fax, E-Mail oder per der Mieterplattformen. Der genannte Preis und die Auftragsbestätigung sind Bestandteile der Vertragsbedingungen.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Mietpreis, Mietzeit und sonstigen Leistungen bleiben davon unberührt. An- und Abfahrtskosten werden gesondert berechnet. Sollte der zeitliche Rahmen der Buchungsdauer überzogen werden, so müssen wir dies gesondert je nach Aufwand berechnen. Die Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises ist sofort nach Auftragsbestätigung zu leisten. Die restliche Zahlung des Buchungspreises ist laut Vertrag zu entrichten.

§ 4 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten werden grundsätzlich nicht angeboten.

§ 5 Beförderung und Bestimmungen

Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Im Fahrzeug besteht Rauchverbot. Haustiere nach Absprache. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Handeln die Fahrgäste den Weisungen des Chauffeurs zuwider oder stellen sie nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, ist die Mayflair Eventcars oder der Fahrer berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesen Fällen wird der volle Fahrpreis, ggf. einschließlich Neben- und Sonderleistungen, berechnet.

§ 6 Vertragsstornierung

Beiden Vertragspartnern steht eine Stornierung zu. Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen berechnet die Mayflair Eventcars folgenden Anteil des vereinbarten Mietpreises: 20% bei Stornierung bis sechs Wochen vor Antritt der Fahrt und 75% bis eine Woche vor Antritt der Fahrt. Sollte die Stornierung innerhalb der letzten Woche vor Fahrtantritt erfolgen fallen 80% des vereinbarten Mietpreises an. Die gesetzliche Rücktrittsfrist wird davon nicht berührt. In Fällen von höherer Gewalt, Ausfall des Fahrzeugs sowie witterungsbedingten Vorkommnissen können wir die Fahrt stornieren. Bitte beachten Sie, dass im Falle von Schlechtwetter (Hagel, Schnee, Glatteis, Salz) die Oldtimer nicht aus der Lagerhalle fahren werden. Hier bieten wir die Möglichkeit auf ein anderes Fahrzeug, wie dem Porsche Taycan, Porsche Macan GTS, umzusteigen. Im Falle eines unvorhergesehenen Fahrzeugausfalles werden wir auf ein möglichst gleichwertiges Fahrzeug wechseln.

§ 7 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle von ihm oder seiner Begleitperson / seinen Begleitpersonen verursachten Schäden am Fahrzeug. Werbeanbringungen am Fahrzeug bedürfen der vorherigen Absprache. Die Mayflair Eventcars behält sich vor, Werbeanbringungen abzulehnen. Risiken während Film- / Fotoaufnahmen oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen Personenbeförderung sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (Requisitenversicherung) zu versichern.

§ 8 Haftung der Mayflair Eventcars

Für jegliche Schäden und Fahrzeugausfälle wird keine Haftung übernommen; es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Mayflair Eventcars zurückzuführen.

§ 9 Versicherungsschutz

Für die Fahrzeuge besteht grundsätzlich eine Haftpflicht sowie eine Kaskoversicherung. Eine Insassenunfallversicherung besteht ebenfalls.

§ 10 Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.